(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
c) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Islamische Republik Pakistan; |
d) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
i) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
|
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
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