(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

 

(2) 1Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaats, in dem das Vermögen liegt. 2Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Ölquellen, Steinbrüchen oder anderen Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen oder forstwirtschaftlichen Produkten; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

 

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

 

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient.

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