1.

In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:

"Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d die Einkünfte aus Frankreich sowie die in Frankreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden können."

 

2.

In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:

"Die französische Steuer, die nach diesem Abkommen auf andere als die unter Buchstabe b fallenden Dividenden sowie auf die unter Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt."

 

3.

Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c wird ein neuer Buchstabe d eingefügt:

 

"d)

Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a und anderer Bestimmungen dieses Abkommens wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vermieden, wenn die Bundesrepublik gegenüber Frankreich auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Der vorstehende Satz gilt nur für Einkünfte nach Artikel 4 und 12. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde."

 

4.

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt:

 

"a)

Einkünfte, die aus der Bundesrepublik stammen und nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie von einer in Frankreich ansässigen Person erzielt werden und nach innerstaatlichem französischen Recht nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind."

 

5.

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und cc des Abkommens werden aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"aa)

bei den unter Artikel 7 Absätze 1, 4 und 6, Artikel 9 Absätze 2, 5, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b Absätze 1 und 2 fallenden Einkünften dem Betrag der nach diesen Artikeln in der Bundesrepublik gezahlten Steuer. Er darf jedoch den Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer nicht überschreiten.

bb)

bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer, soweit die in Frankreich ansässige Person mit diesen Einkünften der deutschen Steuer unterliegt. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 14 fallen."

 

6.

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

"b)

Wird eine in Frankreich ansässige Gesellschaft dort nach französischem innerstaatlichem Recht anhand einer konsolidierten Bemessungsgrundlage besteuert, die insbesondere die Gewinne und Verluste der in der Bundesrepublik ansässigen Tochtergesellschaften oder der in der Bundesrepublik gelegenen Betriebstätten umfasst, so schließt dieses Abkommen die Anwendung des französischen innerstaatlichen Rechts nicht aus. In diesem Fall kann die deutsche Steuer nicht von solchen Einkünften abgezogen werden, die in Frankreich ansässige Person hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer. Die Steueranrechnung entspricht der in der Bundesrepublik entrichteten Steuer. Dieser Steueranrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden französischen Steuer nicht überschreiten."

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