Dieses Abkommen wird entsprechend dem Viermächteabkommen vom 3. September 1971 in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Finnland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt[1] .

[1] Gegenstandslos.

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