(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft[1] und ist anzuwenden

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland

1) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
2) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
 

b)

in der Republik Finnland

1) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
2) bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
 

(3) 1Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das am 25. September 1935 in Helsinki unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Finnland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen sowie das am 5. Juli 1979 in Helsinki unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern außer Kraft. 2Ihre Bestimmungen gelten bis zur in Absatz 2 geregelten Anwendbarkeit dieses Abkommens fort. 3Auf Steuersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen, bleiben die Bestimmungen der Abkommen vom 25. September 1935 und 5. Juli 1979 anwendbar.

[1] In Kraft getreten am 16.11.2017 (BGBl. 1017 II S. 1369).

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