1Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. 2Jeder Vertragsstaat kann frühes tens nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg kündigen. 3In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

 

(a)

in Australien

i)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Einkünfte einer nicht ansässigen Person auf die Einkünfte, die an oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs bezogen werden, das dem Kündigungsjahr folgt;

ii)

bei den Steuern auf Gehaltsnebenleistungen auf Gehaltsnebenleistungen, die an oder nach dem 1. April gewährt werden, der dem Tag der Kündigung folgt;

iii)

bei den übrigen australischen Steuern auf Einkünfte oder Gewinne aus Einkommensjahren, die an oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt;

 

(b)

in der Bundesrepublik Deutschland

i)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die an oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Kündigungsjahr folgt;

ii)

bei den Steuern vom Einkommen für Steuern auf Einkünfte, die in Zeiträumen bezogen werden, die an oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt;

iii)

bei der Vermögensteuer für die Steuer, die für Zeiträume erhoben wird, die an oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt.

4Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim anderen Vertragsstaat.

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