(1) Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden.

 

(2) Im Sinne dieses Artikels

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die für frühere unselbständige Arbeit oder zum Ausgleich erlittener Nachteile im Zusammenhang mit früherer unselbständiger Arbeit gezahlt werden;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Rente" einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

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