Hat es die Steuerberatungskanzlei z. B. unterlassen, einen Datenschutzbeauftragten ordnungsgemäß zu benennen, oder ist dies verspätet bzw. fehlerhaft erfolgt, kann das mit einer Geldbuße bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 83 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a DSGV0). Gleiches gilt, wenn der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben nicht erfüllt.
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