Vorliegend behauptet der Kläger die GmbH habe die Leasingverträge übernommen. Dies ist eine ausreichend klare Tatsache, die es zu beweisen gilt. Zum Beweis hierfür ist die Vernehmung des Geschäftsführers der GmbH als vertretungsberechtigtes Organ geeignet. Denn als sachkundige Person kann er unter Heranziehung der von der GmbH abgeschlossenen Unterlagen Auskunft über die Rechts- und Vertragsgrundlage des Leasings der beiden Lieferfahrzeuge geben. Der Kläger muss nicht notwendigerweise an dieser Vertragsübernahme beteiligt gewesen sein und kann schon deshalb keine Unterlagen dem Gericht im Vorfeld überreichen. Folglich muss es ausreichen, wenn er den Geschäftsführer als Zeugen für die von ihm behauptete Tatsache benennt. Dies ist auch keine Behauptung auf das Geratewohl hinaus, die "aus der Luft gegriffen" ist.

Daneben ist auch das Angebot, die bisherigen Außendienstmitarbeiterinnen als Zeugen für die Behauptung zu hören, dass sie die Lieferwagen wie bislang genutzt haben, geeignet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch insoweit kann der Kläger nicht mehr vortragen. Folglich reicht sein Vortrag jedenfalls aus, um nicht von einem unsubstantiierten Beweisantrag ausgehen zu dürfen.

Beide Anträge waren auch erheblich, da ausgehend von der Rechtsansicht des FG, mag sie richtig oder falsch sein, die Teilbetriebsveräußerung bereits an der fehlenden Übertragung der Leasingverträge scheitern sollte.

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