Nicht substantiierte Beweisanträge sind vom FG nicht zu beachten. Zu den nicht substantiierten Beweisanträgen gehören auch die Ausforschungs- und Beweismittelanträge (BFH v. 16.5.2013 – X B 131/12, BFH/NV 2013, 1260 Rz. 21 ff.). Allerdings stellt sich in beiden Fällen die Frage, wann dies der Fall ist.

BVerfG: Das BVerfG hat im Zusammenhang mit der Substantiierung eines Beweisantrags klargestellt, dass eine Beweisaufnahme unter diesem Gesichtspunkt nur abgelehnt werden darf, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sich der Beweisantrag als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil die in ihm aufgestellte Behauptung auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt und damit "aus der Luft gegriffen" ist (BVerfG v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, unter II.2.a).

BFH: Im Fall der Beweiserhebung über die Ersatzzustellung trotz Zustellurkunde hat der BFH dargelegt, dass ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vorliegt, wenn der Beweismittelantrag so unbestimmt ist, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, zu denen dann in einem weiteren Schritt der eigentliche Beweis zu erheben ist (BFH v. 22.3.2023 – X B 135/21, BFH/NV 2023, 731 Rz. 18, m.w.N.). Dies sind Tatsachenbehauptungen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage gemacht worden sind (vgl. BVerwG v. 26.6.2017 – 6 B 54/16, NVwZ 2017, 1388 Rz. 7).

Beachten Sie: Ist die Tatsache aber klar und darüber hinaus auch erheblich für die Aufklärung des Sachverhalts, kann es sich weder um einen Ausforschungsbeweis noch gar um einen unsubstantiierten Beweisantrag handeln.

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