Wiederholt hat der BFH in der jüngeren Vergangenheit Urteile verschiedener Finanzgerichte aufgehoben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Betraf der Beschluss des X. Senats des BFH v. 22.3.2023 – X B 135/21 (BFH/NV 2023, 73 = HFR 2023, 705 mit Anm. Nöcker) die Beweiserhebung über die Ersatzzustellung trotz Zustellungsurkunde, so hat der IX. Senat des BFH in seinem Beschluss v. 8.8.2023 (BFH, Beschl. v. 8.8.2023 – IX B 86/22, BFH/NV 2023, 1218) zur Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung entschieden. In beiden Fällen hatte man den Eindruck, dass das FG die Beweiserhebung bewusst nicht vornehmen wollte und stattdessen sich ausführlicher mit der Art und Weise der vom Kläger gestellten Beweisanträge beschäftigte. Der folgende Kurzbeitrag nimmt dies zum Anlass, darzustellen, wann ein Beweisantrag vom FG zu beachten ist.

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