Die Satzung kann die Minderheitenrechte des § 50 GmbHG nicht einschränken. Demgegenüber sind Erweiterungen zulässig, z.B. die Verringerung des erforderlichen Quorums (Wicke, 4. Aufl. 2020, § 50 Rz. 1; Schmidt / Nachtwey in Beck’sches Hdb der GmbH, 6. Aufl. 2021, § 4 Rz. 23).

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