Die bisher im Anwendungsschreiben (Rz. 130) enthaltenen Ausführungen zur Behandlung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG 2008 wurden wegen Zeitablauf ersatzlos gestrichen.

Die Finanzverwaltung nimmt in der neu gefassten Rz. 131 in größerem Umfang als bisher zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten im Privatvermögen Stellung. Grundsätzlich kann es sich bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handeln (vgl. BFH v. 2.5.2000 – IX R 73/98, BStBl. II 2000, 614), sofern die Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

Andererseits können Währungsgewinne oder -verluste den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sein. Das ist nach den Ausführungen im neu gefassten Anwendungsschreiben dann gegeben, wenn Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens anfallen. In derartigen Fallkonstellationen ergibt sich die Steuerpflicht i.R.d. Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG.

Beachten Sie: Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor. Es kommt nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche soll gelten, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar.

Beraterhinweis Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (insb. bei Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Anwendung der FiFO-Methode: Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.

Ausnahmeregelung: Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z.B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und keine Einkunftserzielungsabsicht i.R.d. Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden ist. Beachten Sie: Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens sind gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens innerhalb der maßgeblichen Fristen zu berücksichtigen. Abgrenzung: Wird der Fremdwährungsbetrag innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Euro oder eine dritte Währung getauscht, so sind Währungsgewinne/-verluste die bereits bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst wurden, nicht zusätzlich bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen (vgl. § 23 Abs. 2 EStG).

Beraterhinweis Deklaration: Sofern Währungsgewinne und -verluste den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen sind, trifft die Erklärungspflicht allein den Stpfl. Entsprechende Angaben für die Steuererklärung können ggf. den Übersichten der Institute (z.B. Erträgnisaufstellung, Einzelabrechnungen) entnommen werden; aus den Steuerbescheinigungen ergeben sich die notwendigen Angaben im Regelfall nicht. Rspr.: Soweit ersichtlich, betrifft die bisher höchstrichterliche Rspr. zur Behandlung von Fremdwährungsgewinnen im Wesentlichen die Rechtslage vor 2009. Anwendung beim Kapitalertragsteuerabzug (Rz. 325): Die neu gefasste Rz. 131 ist für den Kapitalertragsteuerabzug ab dem 1.1.2024 anzuwenden. Für die erstmalige Anwendung bei der Umsetzung des Kapitalertragsteuerabzugs ist hierbei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen. Ausführlich zum Problemkreis Cornelius/Anwari, EStB 2015, 67, und zu Veräußerungsgewinnen bei Fremdwährungsgeschäften Günther, EStB 2016, 371.

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