Die Herabsetzung des Nennkapitals einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ist keine anteilige Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG. Wird der Herabsetzungsbetrag nicht an die Anteilseigner ausgekehrt, ergibt sich keine Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Anteile.

Im Auskehrungsfall mindert der Auskehrungsbetrag die Anschaffungskosten der Anteile, soweit er nicht auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG entfällt. Beachten Sie: Zahlungen aus einer Kapitalherabsetzung oder Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto können je nach Einstandskurs auch zu negativen Anschaffungskosten führen (vgl. BFH v. 20.4.1999 – VIII R 44/96, BStBl. II 1999, 698). Soweit der Auskehrungsbetrag auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG entfällt, ist der Herabsetzungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zu behandeln; eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft tritt insoweit nicht ein. Diese Grundsätze gelten für Körperschaften und Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat unbeschränkt steuerpflichtig sind, entsprechend.

Auch bei einer Nennkapitalherabsetzung und -rückzahlung einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft handelt es sich nicht um eine anteilige Veräußerung der Anteile. Beachten Sie: Auf die Auskehrung des Herabsetzungsbetrags an die Anteilseigner ist § 28 KStG nicht anwendbar.

Beraterhinweis Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG) sind die Auskehrungen als Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 7 Abs. 2 KapErhStG sind die Auskehrungen nicht steuerbar, mindern jedoch die Anschaffungskosten der Anteile. Soweit innerhalb oder außerhalb der Fünf-Jahres-Frist die Rückzahlung den Betrag einer vorhergehenden Erhöhung des Kapitals nach § 7 Abs. 1 KapErhStG übersteigt, handelt es sich um eine echte, nicht steuerbare Nennkapital-Rückzahlung.

In das Anwendungsschreiben wurde zudem ein Hinweis auf das Deltakorrekturverfahren nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG aufgenommen. Beachten Sie: Das Korrekturverfahren greift im Fall der inländischen Depotführung bei zu Unrecht erfolgtem Kapitalertragsteuereinbehalt für Auskehrungen aus einer Drittstaatenkapitalgesellschaft. Ausgeschlossen ist die Anwendung des Korrekturverfahrens jedoch in den Fällen des § 20 Abs. 8 EStG, bei Tafelgeschäften sowie für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.

Im Fall der Anwendung des Korrekturverfahrens nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG regeln die Ausführungen in Rz. 241 exemplarisch die Anwendung auf Ebene der auszahlenden Stellen:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

A erhält eine Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft über 100 EUR im Jahr 01, die in voller Höhe als Dividende behandelt wird. Im Jahr 02 erfolgt die Korrektur des Dividendenertrags auf 50 EUR. In Höhe von weiteren 50 EUR lag eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung vor. Insoweit ergibt sich eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile. Die Aktien sind im Jahr 02 noch im Bestand des Kunden.

Lösung

Das Kreditinstitut hat einen sonstigen Verlust i.H.v. 50 EUR im Jahr 02 einzubuchen. Außerdem sind die Anschaffungskosten um 50 EUR zu mindern.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel – Abwandlung

Die Aktien wurden von A im Jahr 01 mit einem Verlust von 20 EUR veräußert. Das Kreditinstitut hat einen sonstigen Verlust i.H.v. 50 EUR und einen Aktienveräußerungsgewinn von 50 EUR einzubuchen.

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