Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug sind gem. § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG nur mit Wirkung für die Zukunft, d.h. nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers vorzunehmen. Die bisherigen Beispiele 3 und 4 sind entfallen, an deren Stelle sind nun die bisherigen Beispiele 5 und 6 getreten. Neu eingefügt wurde das Beispiel 5, welches die Korrekturmöglichkeiten in Erbfällen behandelt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5 des BMF-Schreibens

Stpfl. A hat einen Freistellungsauftrag ggü. der Bank i.H.v. 801 EUR erteilt. A verstirbt am 1.6.2001. Die Erben teilen dies der Bank erst im Jahr 02 mit. Am 1.10.2001 werden 100 EUR Zinsen auf dem Konto des A gutgeschrieben.

Da die Geschäftsbeziehung zu A mit dessen Todestag endet, treten die Erben in die Geschäftsbeziehung zu der Bank ein. Für die zugeflossenen 100 EUR in 01 ist für die Erben eine Deltakorrektur nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG im Jahr 02 für das Jahr 01 durchzuführen. Falls im Jahr 02 der Freistellungsauftrag weiterhin in Anspruch genommen wurde, ist von der Bank die Abrechnung für das Jahr 02 zu stornieren und neu für die Erben abzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5 des BMF-Schreibens – Abwandlung

Der verstorbene A war Steuerausländer und hatte die Steuerausländereigenschaft nachgewiesen. Die Erben des A sind alle unbeschränkt steuerpflichtig.

Da die Geschäftsbeziehung zu A mit dessen Todestag endet, treten die Erben in die Geschäftsbeziehung zu der Bank ein. Für die zugeflossen 100 EUR in 01 ist für die Erben eine Deltakorrektur nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG im Jahr 02 für das Jahr 01 durchzuführen. Falls im Jahr 02 keine Umschlüsselung der Steuerausländereigenschaft erfolgte und weitere Zinsen zugeflossen sind, ist von der Bank die Abrechnung für das Jahr 02 zu stornieren und neu für die Erben abzurechnen.

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