Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 sowie Abs. 4 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust (BFH v. 6.8.2019 – VIII R 18/16, BStBl. II 2020, 833), soweit keine Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten bei den gewerblichen Einkünften in Betracht kommt (§ 17 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG). Die Verlustverrechnungsbeschränkung gem. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG ist ab VZ 2020 zu berücksichtigen. Beachten Sie: Der Anerkennung des Verlusts steht die Freiwilligkeit des Verzichts nicht entgegen.

In Höhe des werthaltigen Teils der Forderung ist der Verzicht ertragsteuerrechtlich unbeachtlich (unentgeltliche Übertragung), soweit keine verdeckte Einlage vorliegt und es sich nicht um nachträgliche Anschaffungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2a EStG handelt.

Beraterhinweis Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben v. 7.6.2022 – IV C 6 - S 2244/20/10001 :001, BStBl. I 2022, 897, zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Abs. 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen Stellung genommen. Auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wird in Abschn. III ab Rz. 21 ff. des o.g. BMF-Schreibens Bezug genommen.

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