Übt der Inhaber die Verkaufsoption aus und liefert er den Basiswert, liegt beim Stillhalter ein Anschaffungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn es sich dabei um ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG handelt. Bei einer späteren Veräußerung wird die vereinnahmte Optionsprämie, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu versteuern ist, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt. Neu in das Anwendungsschreiben aufgenommen wurde die Regelung, dass beim Abschluss eines Glattstellungsgeschäfts durch den Stillhalter, die gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den sog. Verlustverrechnungstopf i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG eingestellt werden. Gleiches gilt, wenn die im Zusammenhang mit erhaltenen Prämien angefallenen Nebenkosten die vereinnahmten Stillhalterprämien mindern, da es insoweit unerheblich ist, ob die Nebenkosten im Zeitpunkt der Glattstellung oder der Vereinnahmung angefallen sind.

Beraterhinweis Die Anpassung der Ausführungen in Rz. 33 erfolgte in Anlehnung an die Ausführungen in Rz. 25 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Stillhalters bei einer Kaufoption.

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