Rz. 94

Mit der Neufassung der Nr. 8 durch das G. v. 14.8.2007[1] werden Stillhalterprämien für die Einräumung von Optionen der KapESt unterworfen. Die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und damit auch der KapESt-Abzug werden erstmals für nach dem 31.12.2008 zufließende Stillhalterprämien vorgenommen (§ 52a Abs. 9 EStG).

 

Rz. 94a

Bis zum 31.12.2008 zufließende Stillhalterprämien unterfallen der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG und unterliegen keinem Steuerabzug.

 

Rz. 95

Die in einem Gegengeschäft (Glattstellungsgeschäft) gezahlten Prämien mindern die Einnahmen aus Stillhaltergeschäften. Bei der Glattstellung tätigt der Anleger ein Gegengeschäft, z. B. verkauft der Inhaber einer Kauf- oder Verkaufsoption eine Option derselben Serie, aus der er zuvor gekauft hat. Kennzeichnet er das Geschäft als Glattstellungs- oder Closing-Geschäft, bringt er damit Rechte und Pflichten aus beiden Geschäften zum Erlöschen. Umgekehrt kann sich auch der Optionsverkäufer (Stillhalter) vor Ablauf der Optionsfrist durch den Kauf einer Option derselben Serie aus seiner Verpflichtung lösen.

 

Rz. 95a

Der ESt unterliegt nur der Differenzbetrag aus Stillhalterprämie und Glattstellungsaufwand. Nach der zu § 22 Nr. 3 EStG ergangenen Rechtsprechung sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.[2] Der KapESt-Abzug wird im Zeitpunkt der Vereinnahmung von der Brutto-Stillhalterprämie vorgenommen. Die Glattstellungsprämie wird nach Auffassung der Finanzverwaltung im Zeitpunkt der Zahlung in die Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle gem. § 43a Abs. 3 S. 2 EStG einbezogen.[3]

 

Rz. 96

Die Vereinnahmung der Stillhalterprämie und die Zahlung einer Glattstellungsprämie können in unterschiedliche Vz fallen. Eine Zuordnung der Glattstellungsprämie zum Stillhaltergeschäft ist im KapESt-Abzugsverfahren nicht möglich. Wurde die Stillhalterprämie noch in 2008 vereinnahmt und demzufolge noch als KapESt-freie sonstige Einkunft gem. § 22 Nr. 3 EStG versteuert und erfolgt in 2009 das glattstellende Gegengeschäft, wird aus Vereinfachungsgründen die Glattstellungsprämie dennoch in die Verlustverrechnung eingestellt – ungeachtet der Besteuerung der Stillhalterprämie in 2008.

 

Rz. 97

Wird die Stillhalterprämie erst ab 2009 vereinnahmt und erfolgt das Glattstellungsgeschäft in einem späteren Vz, ergibt sich somit eine Bruttobesteuerung der vereinnahmten Stillhalterprämie in 2009. Die Aufwendungen für die Glattstellung mindern erst Erträge, die ab dem Folgejahr zufließen, ein Verlustrücktrag ins vorangegangene Jahr scheidet aus.

 

Rz. 97a

Übt der Inhaber die Kaufoption aus und liefert der Stillhalter den Basiswert, liegt beim Stillhalter ein Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn der Basiswert ein Wirtschaftsgut i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG (z. B. eine Aktie) ist. Die vereinnahmte Optionsprämie, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu versteuern ist, wird bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt.

 

Rz. 98

Die Zahlung eines Differenz- bzw. Barausgleichs ist nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund des Gesetzeswortlauts beim Stillhalter einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen, da der Vermögensschaden des Stillhalters einkommensteuerlich unbeachtlich ist.[4]

[1] BStBl I 2007, 630.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004 :017, Rz. 25, BStBl I 2016, 85.
[4] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004 :017, Rz. 26, BStBl I 2016, 85; BFH v. 13.2.2008, IX R 68/07, BStBl II 2008, 522, BFH/NV 2008, 866.

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