Zudem ist die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG zu berücksichtigen. Danach können Verluste jährlich jeweils nur i.H.v. 20.000 EUR, nicht verrechnete Verluste je Folgejahr ebenfalls nur i.H.v. 20.000 EUR innerhalb der Schedule mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.[21]

Ausnahmen vom Verrechnungsverbot: Die Beschränkung der Verlustverrechnung findet nach § 32d Abs. 2 S. 2 EStG keine Anwendung auf Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Nr. 7 EStG, wenn der Darlehensgeber

  • zu mindestens 10 % an der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt oder
  • eine im Verhältnis zu einem solchen Gesellschafter nahestehende Person ist.

In diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 EStG nicht anwendbar. Ein Darlehensverlust ist daher vollständig mit anderen Einkünften ausgleichsfähig.[22]

[21] Vgl. dazu Ott, StuB 2022, 384 (386).
[22] Vgl. dazu Ott, StuB 2022, 384 (386); Werth, FR 2020, 530 (534).

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