In den Fällen des § 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 AO ist ein Kontenabruf mit Zustimmung des Steuerpflichtigen zulässig. Hierunter fallen Fallkonstellationen, in denen die Finanzbehörde eine Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen mittels eines Kontenabrufs für erforderlich hält, um seine Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Sie kann ihn dementsprechend auffordern, zur Aufklärung des Sachverhalts einem Kontenabruf zuzustimmen. In der Praxis wird auf diese Weise beispielsweise vorgegangen, wenn nach einer Außenprüfung aufgeklärt werden soll, ob der Steuerpflichtige betriebliche Erlöse zutreffend in seiner Buchführung erfasst hat oder ob steuerpflichtige Einnahmen auf private Konten geflossen sind.

Beraterhinweis Die Zustimmung zum Kontenabruf kann sinnvoll sein, um beispielsweise einer Schätzung zu entgehen (Negativbeweis). Erteilt der Steuerpflichtige die Zustimmung zu einem Kontenabruf trotz Aufforderung nämlich nicht und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, werden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 S. 2 AO geschätzt (AEAO zu § 93, Ziff. 2.2.8).

Ferner ist eine Zustimmung des Steuerpflichtigen denkbar, um Billigkeitsanträge zu untermauern.

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