Nach § 8 Nr. 1, § 9 VerSanG-Entw. ist als Sanktion – vergleichbar mit der Geldstrafe nach § 40 StGB – die sog. Verbandsgeldsanktion vorgesehen. Diese beträgt bei einer vorsätzlichen Verbandstat (z.B. Steuerhinterziehung nach § 370 AO) mindestens 1.000 EUR und höchstens 10 Mio. EUR. Da es keine fahrlässigen Steuerstraftaten (sondern nur entsprechende Ordnungswidrigkeiten) gibt, kommt § 9 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG-Entw., wonach die Verbandsgeldsanktion bei fahrlässigen Taten zwischen 500 EUR und 5 Mio. EUR betragen soll, im hier relevanten Zusammenhang nicht zur Anwendung.

Empfindlich hoch kann die Verbandsgeldsanktion bei einem Verband mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. EUR werden: Dann beträgt sie nach dem Entw. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens 10.000 EUR und höchstens 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 VerSanG-Entw.). Der Gesetzgeber möchte hier sicherstellen, dass auch gegenüber umsatzstarken Großunternehmen ein Sanktionsübel in Aussicht gestellt werden kann, ohne dass angesichts der starren Obergrenze in § 30 Abs. 2 OWiG das Unternehmen die Buße gleichsam einkalkuliert (BT-Drucks. 19/23568 v. 21.10.2020, 72; vgl. zum Kartellrecht auch BGH v. 26.2.2014 – KRB 20/12, BGHSt 58, 158).

Wichtig ist, dass zur Umsatzbestimmung eine Zurechnung der weltweiten Umsätze von natürlichen und juristischen Personen vorgenommen werden muss, die mit dem Verband eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 9 Abs. 2 S. 2 VerSanG-Entw.). Als wirtschaftliche Einheit wird die Zusammenfassung derjenigen Rechtsträger verstanden, die mit dem betroffenen Verband in einem Konzernverbund unter einheitlicher Leitung stehen (§ 18 AktG; vgl. BGH v. 26.2.2013 – KRB 20/12, NZWiSt 2013, 180 = wistra 2013, 391).

Die Bundesregierung hat sich im vorliegenden Entwurf gegen eine Orientierung der Höhe der Verbandsgeldsanktion am Gewinn entschieden, weil der Gewinn für die Beurteilung der Wirtschaftskraft eines Unternehmens weniger aussagekräftig ist als der Umsatz (BT-Drucks. 19/26830 v. 19.2.2021, 5).

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