Verbandstaten sind Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG-Entw.).

Verbandstat kann jede Straftat sein, sofern das Kriterium der Verbandsbereicherung oder der Verletzung von Verbandspflichten erfüllt ist. Verbandstaten sind daher nicht auf bestimmte Deliktsgruppen wie Vermögens- oder Steuerdelikte beschränkt. In Betracht kommen etwa auch mit Strafe bedrohte Menschenrechtsverletzungen, wie Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB), Umweltdelikte (§§ 324 ff. StGB) und Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298, 299 Abs. 2, 299b StGB). Die grundsätzliche Einbeziehung aller Deliktsgruppen entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben, die die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für eine Reihe von Allgemeindelikten sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionierungsmöglichkeiten verlangen (BT-Drucks. 19/23568 v. 21.10.2020, 63 f.).

Bezogen auf die hier zu betrachtenden Steuerstraftaten ist von Belang, dass für das jeweilige Unternehmen Steuererklärungen abzugeben sind, so hinsichtlich der KSt nach § 31 KStG i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG, hinsichtlich der GewSt nach §§ 1, 14a GewStG, hinsichtlich der USt nach § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3 UStG und hinsichtlich der LSt nach § 41a EStG. Diese Pflichten treffen also den Verband – i.E. das Unternehmen – als solchen.

Gibt ein GmbH-Geschäftsführer nicht alle betrieblich erzielten Erlöse in den Steuererklärungen an oder unterlässt er gebotene Steuererklärungen für die Gesellschaft, so hinterzieht er KSt, USt und GewSt zugunsten der Gesellschaft und bereichert diese folglich. Denn die Ersparung von Aufwendungen dürfte als mittelbare Bereicherung ausreichend sein (vgl. hierzu Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 30 Rz. 99). Versucht der gesetzliche Vertreter eine solche Straftat, so hat er zumindest den Willen, die Gesellschaft zu bereichern (vgl. Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 30 Rz. 104).

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