Die Steuerbefreiungen für das sog. Familienheim in § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG wurden bereits mit dem JStG 1997 (BGBl. I 1996, 2049) eingeführt. In der Praxis existieren immer noch zahlreiche Anwendungsfragen, welche erst durch die Rspr. gelöst werden können. Die erfolgreiche Inanspruchnahme der vorgenannten Steuerbefreiungen für das erbschaftsteuerliche Familienheim wird durch das JStG 2022 weiter an Bedeutung gewinnen. Die umfassenden Anpassungen der Grundbesitzbewertung im BewG an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) v. 14.7.2021 werden wohl zu einer erheblichen Erhöhung der Grundbesitzwerte für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke führen (vgl. Bräutigam, NWB-EV 2022, 374; s. auch Dedden/Glatz, NWB 2022, 3663, 3668, im Kontext des Gestaltungsmittels Kettenschenkung). Gegenstand des vorliegenden Beitrags sind deshalb die besonders praxisrelevanten Anwendungsfragen im Zusammenhang mit den Begriffen der "unverzüglichen Selbstnutzung" des Familienheims sowie die Aufgabe der Selbstnutzung aus "zwingenden Gründen" nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG. Die Problematik soll überblickartig anhand ausgewählter finanzgerichtlicher Verfahren dargestellt werden. Dabei werden sowohl die Vorinstanzen als auch die höchstrichterlichen Revisionsentscheidungen des BFH ausgewertet und analysiert. Der Beitrag schließt mit den wesentlichen Praxishinweisen.

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