Vodafone: Auch Vodafone, über deren Fall der EuGH mit Urteil vom 11.6.2020 entschied,[11] hatte Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen mit einer Mindestbindungsfrist geschlossen. Die Mindestbindungsfrist sollte es Vodafone ermöglichen, einen Teil der Investitionen in Geräte und Infrastruktur sowie andere Kosten, wie die Aktivierung des Dienstes und die den Kunden gewährten Vorzugskonditionen wiederzuerlangen. Bei Nichteinhaltung der Mindestbindungsfrist durch die Kunden aus Gründen, die diesen Kunden zuzuschreiben waren, mussten diese die in den Verträgen vorgesehenen Beträge zahlen. Diese Zahlungen waren aber niedriger als die Zahlungen, die der Kunde bei Weiterbestehen des Vertrags zu leisten gehabt hätte.[12] Die Zahlungen durften lediglich die Kosten abdecken, die Vodafone im Zusammenhang mit der Aktivierung des Vertrags entstanden waren. Vodafone konnte also, anders als MEO im vorgenannten Urteil gerade nicht mehr die gleichen Einnahmen erzielen, die sie ohne Kündigung erhalten hätte. Dies hielt den EuGH aber nicht davon ab, mit den (abgesehen von diesem Punkt) weitestgehend gleichen Gründen wie im Fall MEO von einer entgeltlichen Leistung der Vodafone auszugehen.[13]

[11] EuGH v. 11.6.2020 – C-43/19 – Vodafone Portugal, UR 2020, 678; s. auch von Streit, EU-UStB 2020, 51.
[12] Das war wohl auch der Unterschied zum Fall MEO und der Grund dafür, dass die Fragen erneut von einem portugiesischen Gericht vorgelegt wurden.
[13] Ausführlich hierzu sowie zu BFH, Urt. v. 10.4.2019 – XI R 4/17, UR 2019, 653, von Streit/Streit, UR 2020, 525.

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