Ausgleich von Finanzierungskosten: Sogar Verzugszinsen, die wegen verspäteter Zahlung der Vergütung zu entrichten sind, müssten als Entgelt für die Erbringung der vertraglichen Hauptleistung angesehen werden. Sie gleichen nämlich die höheren Kosten aus, die dem Leistenden im Zusammenhang mit der Finanzierung des Betrags entstehen, den er erst verspätet erhält.[38]

Ausgleich der Mahnkosten: Das gilt entsprechend für Mahnkosten. Diese gleichen den erhöhten Aufwand aus, der dem Leistenden bei der Einziehung des Entgelts für seine Leistung entstehen.[39]

[38] Entgegen EuGH v. 1.7.1982 – Rs. 222/81 – B.A.Z. Bausystem AG, UR 1982, 159; Abschn. 1.3. Abs. 6 Satz 3 UStAE. Entsprechendes würde für die Zinsen gelten, die z.B. nach § 641 Abs. 4 BGB zu zahlen sind; vgl. Abschn. 1.3. Abs. 6 Satz 4 UStAE.
[39] Bei Abmahnungen aufgrund von Wettbewerbsverstößen oder Urheberrechtsverletzungen geht der BFH ohnehin bereits von einem Leistungsaustausch aus; vgl. BFH v. 16.1.2003 – V R 92/01, UR 2003, 245; BFH v. 21.12.2016 – XI R 27/14, UR 2017, 383; BFH v. 13.2.2019 – XI R 1/17, UR 2019, 413. GA de la Tour müsste die Abmahnkosten in diesen Fällen als nicht steuerbaren Schadensersatz ansehen, da der Leistende (Abmahnender) an den Leistungsempfänger (Abgemahnter) keine vertraglich vereinbarte Leistung erbringt.

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