Ausgleich von Finanzierungskosten: Sogar Verzugszinsen, die wegen verspäteter Zahlung der Vergütung zu entrichten sind, müssten als Entgelt für die Erbringung der vertraglichen Hauptleistung angesehen werden. Sie gleichen nämlich die höheren Kosten aus, die dem Leistenden im Zusammenhang mit der Finanzierung des Betrags entstehen, den er erst verspätet erhält.[38]
Ausgleich der Mahnkosten: Das gilt entsprechend für Mahnkosten. Diese gleichen den erhöhten Aufwand aus, der dem Leistenden bei der Einziehung des Entgelts für seine Leistung entstehen.[39]
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