Grundsätze gelten für vergleichbare Fälle: Gleiches dürfte für alle vergleichbaren Zahlungen gelten. Immer dann, wenn der Leistungsempfänger wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, durch die dem Leistenden höhere Kosten entstehen, neben dem eigentlichen Entgelt für die Hauptleistung (Kaufpreis, Miete, Fracht etc.) eine Zahlung zu leisten hat, wäre diese mehrwertsteuerlich ebenfalls als Entgelt für die Leistung zu qualifizieren.

Auch für Zahlungen aufgrund gesetzlicher Regelungen: Das müsste neben den ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Zahlungen (Vertragsstrafen) auch für die Zahlungen gelten, die sich als gesetzlich normierte Ausgleichspflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergeben. Das wären im deutschen Recht z.B. der Ausgleich für die Mehraufwendungen des Leistenden, die durch einen Annahmeverzug des Leistungsempfängers entstanden sind, außerdem der Schadensersatz, den z.B. der Mieter für Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache zu leisten hat, die durch eine Verletzung seiner Obhutspflichten entstanden sind,[36] aber auch die sog. Schwarzfahrer-Zuschläge[37] etc. (es ließen sich noch diverse andere Zahlungen anführen). Auch in diesen Fällen müsste bei Zugrundelegung der Feststellungen des GA angenommen werden, dass höhere Kosten berücksichtigt werden, die dem Leistenden bei der Erbringung seiner Leistungen entstehen.

[36] Vgl. hierzu BGH v. 28.2.2018 – VIII ZR 157/17, MDR 2018, 658. Zu beachten ist, dass die Steuerpflicht in diesen Fällen davon abhängt, dass der Vermieter zur Steuerpflicht optiert hat. Hat er das nicht getan, wäre die Zahlung Entgelt für eine steuerfreie Leistung.

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