AEAO zu § 60 Nr. 9: Hinsichtlich der Anforderungen an die Satzung stellt die Finanzverwaltung klar, dass Bestandssatzungen zum Stichtag 29.12.2020 aufgrund der neuen Regelungen in §§ 52 und 58 AO nicht geändert werden müssen, "wenn die bisherige satzungsgemäße steuerbegünstigte Tätigkeit weiterhin in gleichem Umfang durchgeführt wird."

Die tatsächliche Geschäftsführung ist grundsätzlich kein Prüfungsgegenstand der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO. Anders ist dies, wenn bis zum Erlass der erstmaligen KSt- oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse über Verstöße der tatsächlichen Geschäftsführung bekannt sind, vgl. AEAO zu § 60a Nr. 9 und 10.

AEAO zu § 64 Nr. 18 wird hinsichtlich der ab 2020 geltenden neuen Besteuerungsgrenze i.H.v. 45.000 EUR angepasst. Für Veranlagungszeiträume vor 2020 gilt die bisherige Besteuerungsgrenze von 35.000 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge