Nach dem neu geschaffenen Vertrauensschutztatbestand in § 58a AO darf eine zuwendende Körperschaft auf die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft im Zeitpunkt der Zuwendung vertrauen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Ausfertigung der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids, jeweils nicht älter als fünf Jahre, hilfsweise die Vorlage des max. drei Jahre alten Bescheids nach § 60a AO. Laut AEAO zu § 58a Nr. 3 reicht eine (elektronische) Kopie aus.

Erfolgen Zuwendungen an Juristische Personen des öffentlichen Rechts, gilt nach der Finanzverwaltung – unabhängig von § 58a AO – stets Vertrauensschutz in die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke, weil die Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 des GG an Gesetz und Recht gebunden ist, vgl. AEAO zu § 58a Nr. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge