Der Begriff des in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO neu eingeführten Zwecks der Ortsverschönerung wird konkretisiert:

"Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a. auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts, Heimat, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unterhaltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und Tourismusförderung fallen nicht darunter."

Die beschriebenen Inhalte der Ortsverschönerung waren durchaus bisher schon bestehenden Katalogzwecken zuzuordnen. Neben den Zwecken der Heimatpflege und Heimatkunde wird nun durch die Ortsverschönerung ein ästhetischer Aspekt hervorgehoben. Die Lebensqualität soll namentlich durch das Anlegen von Parks und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte gehoben werden. Die Gestaltung dieser Anlagen dürfte gewisse planerische bzw. historische Fachkenntnisse erfordern.

Beraterhinweis Das Zugänglichmachen von Saatgut oder Materialien zur Förderung heimischer Tier- und Pflanzenwelt an die Bevölkerung zur Selbstaussaat bzw. Selbstinstallation dürfte trotz ihres Verschönerungsaspekts nicht hierunter fallen, weil der Aspekt der zentralen Planung einer Anlage fehlt. Es kommt aber die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Betracht. Beispielsweise ist hier zu denken an Initiativen zur Renaturierung der von den Hochwasserkatastrophen im Juli 2021 zerstörten Ortslagen.

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