Kommentar

Nach dem BMF-Schreiben vom 16.4.2004[1] kann ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbstgenutztes Gebäude mit Eigen- und Fremdmitteln finanziert, Darlehenszinsen als Werbungskosten abziehen, soweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet wurden. Liegt keine gesonderte Finanzierung des vermieteten Anteils vor, können die Finanzierungskosten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis des vermieteten Gebäudeteils zum selbstgenutzten Gebäudeteil als Werbungskosten berücksichtigt werden. Zur Frage, ob eine tatsächliche, gesonderte Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils mit Darlehensmitteln vorliegt, sind zwischenzeitlich zwei weitere, in vergleichbaren Fällen das Ruhen von Verfahren auslösende Revisionen beim BFH anhängig:

  • Im Verfahren IX R 58/03 geht es darum, ob eine gesonderte Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils vorliegt, wenn der Darlehensbetrag die auf den vermieteten Teil entfallenden Anschaffungskosten übersteigt.
  • Das Verfahren IX R 20/04 betrifft die Frage, ob die zahlenmäßige Übereinstimmung von anteiligem Kaufpreis und Darlehen für die Annahme einer gesonderten Finanzierung bereits ausreicht, obwohl die Eigen- und Fremdmittel auf einem Girokonto zusammengeflossen sind und anschließend in einer Summe an den Veräußerer überwiesen wurden.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 2.5.2005, o. Az.

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