Die Höhe des Zinssatzes ist zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbar. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn das Gesetz bzw. die höchstrichterliche Rechtsprechung setzt dem eine Grenze, zum Schutz des Darlehensnehmers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Darlehen wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Markt- und Vertragszins nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Ein auffälliges Missverhältnis besteht, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins

  • um 100 % und mehr oder
  • absolut um 12 % übersteigt.[1]

Die absolute 12 %-Grenze ermöglicht es, einen effektiven Schutz des Darlehensnehmers auch in Hochzinsphasen zu gewährleisten.

Allerdings dürfen die Grenzwerte nicht absolut verstanden werden. So kann auch bei geringerer Überschreitung des marktüblichen Effektivzinses eine Gesamtwürdigung der Umstände dazu führen, dass eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages anzunehmen und dieser damit nichtig ist.

Die MFI-Zinsstatistik ist eine taugliche Grundlage für die Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes im Rahmen der Beurteilung einer möglichen Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages. Die gilt auch bei der Gewährung eines besonders risikoreichen Darlehens an einen Darlehensnehmer geringster Bonität; die Bildung eines diesbezüglichen Sondermarktes ist abzulehnen.[2]

Ist der Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, dann kann der Darlehensgeber die Darlehensvaluta zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB). Nach der überwiegend vertretenen Auffassung steht dem Darlehensgeber dann kein Anspruch auf die Zahlung von Darlehenszinsen durch den Darlehensnehmer zu.

[1] LG Heidelberg Urteil v. 14.4.2023, 2 O 105/22: Zur – hier nicht vorliegenden – Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages bei Vereinbarung eines jährlichen Effektivzinssatzes (hier: 18,04 %), der den Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank für unbesicherte Konsumentenkredite relativ um mindestens 100 % und absolut um mehr als 12 Prozentpunkte überschreitet,

LG Ravensburg, Teilversäumnis- und Endurteil v. 25.4.2023, 2 O 261/23: Bei einer Ratenzahlungsdauer von 84 Monaten liegt kein äußerst lang laufender Kredit vor, bei dem es unter Umständen in einer Niedrigzinsperiode geboten sein könnte, erst bei einer Überschreitung des marktüblichen Zinssatzes von 110 % ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen.

[2] LG Saarbrücken, Urteil v. 18.9.2020, 1 O 79/20.

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