Kommentar

Wird bei der Auszahlung einer Darlehenssumme vereinbart, daß ein Teil als Damnum einbehalten wird, ist das Damnum in dem Zeitpunkt abziehbar, in dem das gekürzte Darlehenskapital dem Darlehensnehmer zufließt ( Darlehen , Disagio ). Hat sich der Darlehensnehmer dagegen, um die volle Auszahlung eines Baudarlehens zu erreichen, für das vereinbarte Damnum vom Gläubiger ein zusätzliches Darlehen gewähren lassen, kann er nur die zur Tilgung des Zusatzdarlehens geleisteten Teilbeträge wie ein Damnum als Werbungskosten abziehen. Die sonst bei Darlehensauszahlung fällige Damnumsschuld ist in den Fällen der Tilgungsstreckung gestundet.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Die Eheleute F vereinbaren mit ihrer Bank nach Ablauf der Festzinsperiode, daß die Darlehensschuldverhältnisse fortzusetzen sind, und zwar zu einem Festzinssatz von 8 % und einer Tilgung von 1 %. Außerdem sind 9,5 % Geldbeschaffungskosten in Höhe von 38 000 DM zu zahlen, die durch ein langfristiges Disagio-Zusatzdarlehen zu begleichen sind. Dazu bewilligt die Bank ein weiteres Darlehen von 42 000 DM, das sie mit 38 000 DM auszahlt. Das Darlehen ist zweckgebunden und dient der Begleichung der angefallenen Geldbeschaffungskosten in Höhe von 38 000 DM. Die Eheleute ziehen im Jahr der Verlängerung vergeblich 42 000 DM als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften ab. Abziehbar ist lediglich von dem Tilgungsdarlehen ein Teilbetrag in Höhe von 4000 DM sowie hinsichtlich des weiteren Betrages von 38 000 DM die hierauf entfallende Tilgung von 320 DM.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.09.1994, IX R 20/90

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