Die Antragsberechtigung ist begrenzt auf Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, welche den in 2.7 genannten WZ-Codes angehören. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlerinnen und Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Antragsberechtigt sind primär Veranstalterinnen oder Veranstalter förderbarer Veranstaltungen (vgl. A1.1). Veranstalterin beziehungsweise Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt, unabhängig von der Rechtsform. Von Veranstaltern beauftragte Dienstleister sind im Normalfall im Rahmen der Vereinbarungen, die diese mit Veranstaltern getroffen haben – von der Veranstalterin beziehungsweise dem Veranstalter zu entschädigen.

Ausnahmen: Wer keine Veranstalterin beziehungsweise kein Veranstalter ist, ist antragsberechtigt, wenn eine der beiden Bedingungen vorliegt:

  • Absage oder Rücktritt der Veranstalterin oder des Veranstalters auf Grund von Undurchführbarkeit oder Force Majeure angesichts der Corona-Pandemie: wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter vom Vertrag zurückgetreten ist, ist auch die Dienstleisterin oder der Dienstleister (einschließlich über Dritte beauftragte Dienstleister) antragsberechtigt und kann tatsächliche, veranstaltungsbezogene Kosten geltend machen, sofern die Anstrengungen der Dienstleistenden zur Kostenerstattung vom Auftraggeber nachweislich scheitern. Hat die oder der Auftraggebende nur anteilig Kosten zurückerstattet, sind diese Einkünftenahmen mit den in Ansatz gebrachten Ausfall- und Vorbereitungskosten zu verrechnen.
  • Beteiligte Dienstleister/Schausteller/Anbieter auf eigene Rechnung: Wenn das Unternehmen nachweislich an der Veranstaltung beteiligt gewesen, und dort auf eigene Rechnung Waren und/oder Dienstleistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer verkauft hätte, können die entstandenen Ausfall- und Vorbereitungskosten bei abgesagten Veranstaltungen geltend gemacht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge