Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III Plus (Juli 2021 bis Dezember 2021) schließt an die Überbrückungshilfe III an. Damit ist die Überbrückungshilfe III Plus überschneidungsfrei zu den ersten drei Phasen des Überbrückungshilfeprogramms (Überbrückungshilfe I, II und III).

Die erhaltene Förderung in früheren Phasen der Überbrückungshilfe ist beihilferechtlich relevant und im Rahmen der Antragstellung daher entsprechend mit anzugeben (bei der Angabe bereits erhaltener Beihilfen) (siehe 4.16, "Was ist beihilferechtlich zu beachten").

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