6.1 Wer kann von dem Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III Gebrauch machen?

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen.

Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde.

Zudem muss die oder der Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird. Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.

Zur Antragsberechtigung in der Neustarthilfe siehe Ziffer 2.1. FAQ Neustarthilfe.

Zur Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III siehe Ziffer 1.1 FAQ Überbrückungshilfe III.

6.2 In welchem Zeiträumen kann das Wahlrecht ausgeübt werden?

Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).

In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden (Phase 2). Für das Wahlrecht Phase 2 gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Phase 1. Daher gilt auch hier: Nach Einreichung der End- bzw. Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht vor Einreichung der End- bzw. Schlussabrechnung ausgeübt werden.

6.3 Wie kann das Wahlrecht ausgeübt werden? Welche Schritte sind hierbei durchzuführen?

Phase 1 (bis Antragsfrist 31.10.2021):

Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten.

Hierbei müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie bereits einen Antrag im jeweils anderen Programm gestellt haben, dieser bereits bewilligt wurde, und dass sie nun von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen sowie auf die Förderung im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichten. Zudem müssen die Antragstellenden in dem neu gestellten Antrag die Antragsnummer und das Datum des Bescheides des ursprünglich genutzten Programms angeben.

Alle weiteren anzugebenden Informationen entsprechen den jeweiligen Antragsdaten bei Erstbeantragung.

Phase 2 (im Zeitraum der End- bzw. Schlussabrechnung, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022):

Im Zeitraum der End-/Schlussabrechnung, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022, wird für diejenigen Antragstellenden, die das Wahlrecht in Phase 1 nicht genutzt haben, die Möglichkeit eingeräumt, noch in das jeweils andere Programm zu wechseln. Die Antragstellung erfolgt in diesen Fällen in einem teilautomatisierten, noch zu konkretisierenden Verfahren, z.B. über den Service Desk. Der genaue Prozess wird noch konzipiert.

Um das Wahlrecht nach Ende der Antragsfrist (Phase 2) auszuüben, müssen die Antragstellenden ebenso wie in der Phase 1 einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Hierzu müssen sie sich an den Service-Desk wenden, damit die Antragstellung ermöglicht wird.

Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der/die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.

6.4 Wie erfolgen die Prüfung der Anträge und die Auszahlungen/Rückzahlungen im Rahmen des Wahlrechtes?

Alle im Rahmen des Wahlrechtes eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsstellen geprüft.

Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu beantragten Programm höher sein als in dem bisher ausgewählten, wird die Bewilligungsstelle die neue Auszahlung um die bereits vorgenommene Auszahlung kürzen und den Restbetrag auszahlen. Eine Rückzahlung ist damit nicht erforderlich, weil der neue Auszahlungsbetrag um die bereits ausgezahlte Summe gekürzt wurde.

Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu ausgewählten Programm geringer sein als in dem bisher ausgewählten, kann die erste Auszahlung zunächst in voller Höhe behalten werden. Eine gegebenenfalls anfallende Rückzahlung wird im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe) festgelegt.

In allen Fällen wird die endgültige Höhe des Förderbetrages erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe) ermittelt. Wenn der endgültige Förderbetrag von den getätigten Auszahlungen abweicht, wird die Differenz ausgezahlt bzw. zurückgefordert.

6.5 Welche Rechtsfolgen hat die im Rahmen der Ausübung des Wahlrechts abzugebende Verzichtserklärung?

Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der/dem Antragstellenden und wird dann mit der im Rahmen des neu ausgewählten, siehe 6.4.

6.6 Können Antragstellende zum bisher genutzten Programm zurückkehren, wenn sich nach Nutzung des Wahlrechtes herausstellt, dass die Förderung im neu ausgewählten Programm geringer ausfällt oder der neue Antrag nicht bewilligt wird? Führen die Bewilligungsstellen eine Günstigerprüfung durch?

Nein. Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das die oder der Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausste...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge