4.1 Wie erkenne ich, dass es sich bei dieser Webseite um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt?

Diese Webseite und der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.

Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.

4.2 An wen kann ich weitere Fragen adressieren?

Fragen können an den prüfenden Dritten gerichtet werden.

4.3 Wer entscheidet über den Antrag auf Überbrückungshilfe?

Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer.

4.4 Wird der Zuschuss auf das ALG II angerechnet?

Nein, die Überbrückungshilfe dient der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben, während das ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.

4.5 Ist der Zuschuss steuerpflichtig?

Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung und der Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als sog. echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen

In Falle verbundener Unternehmen kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen.

Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.

Da sowohl die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen auch – zumindest teilweise – tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.

Diese Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht.

Demzufolge gelangt die Hilfe über einen bilanziellen Aufwand bei dem beantragenden und einen entsprechenden bilanziellen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.

Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen bzw. verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.

Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung

Der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung ist von der Art der Gewinnermittlung des jeweiligen Unternehmens abhängig:

Einnahmenüberschussrechnung: Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist die Überbrückungshilfe zu dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließt.

Bilanzierung: Der Anspruch auf Überbrückungshilfe stellt eine Forderung dar. Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Da es sich bei der Überbrückungshilfe um eine Billigkeitsleistung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung. Insofern ist für die Aktivierung des Anspruchs entscheidend, ob der Steuerpflichtige durch die Antragstellung in eine Rechtsposition versetzt wird, die ihn mit einer Gewährung der Überbrückungshilfe fest rechnen lässt. Soweit der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann, ist die Überbrückungshilfe wirtschaftlich zum Wirtschaftsjahr 2020 zuzuordnen und daher auch in der Gewinnermittlung für dieses Jahr zu berücksichtigen.

4.6 In welchem Verhältnis steht die 2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe mit der Novemberhilfe und der 1. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes?

Der Leistungszeitraum der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) überschneidet sich mit der Novemberhilfe für die Zeit des Lockdowns im November 2020. Leistungen aus der Novemberhilfe werden daher auf die Überbrückungshilfe für den Monat November angerechnet. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag au...

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