Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wurden mittels Änderung des § 52 Abs. 14 EStG um 3 Jahre verlängert, sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem am 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres vorhanden ist und aufzulösen wäre. Zusätzlich wurden die Reinvestitionsfristen für nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endende Wirtschaftsjahre um 2 Jahre und die Reinvestitionsfristen für nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endende Wirtschaftsjahre um 1 Jahr verlängert. Da durch die Fristverlängerung keine Reinvestition zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnaufschlag erzwungen wird, soll die Liquidität der Unternehmen gesichert werden.

Neben den verlängerten Reinvestitionsfristen wurde auch eine Fristverlängerung für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG vorgenommen. Durch Änderung des § 52 Abs. 16 EStG wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, welche in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht wurden, nun erst zum Ende des 6. anstatt des 3. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres enden. Für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht wurden, wurde die Frist abweichend von § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG von 3 auf 5 Jahre und für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht wurden, von 3 auf 4 Jahre verlängert. Durch diese Fristverlängerung sollen Investitionen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie geplant im Jahr 2020 getätigt werden konnten, ohne negative steuerliche Folgen nachgeholt werden können.

In diesem Kontext sollte immer berücksichtigt werden, dass eine spätere Nichtbeanspruchung zu einem Gewinnzuschlag bzw. einer Verzinsung führt, sodass auch diese Verlängerungsoption nur bei ernsthafter Reinvestitionsabsicht genutzt werden sollte.

Ohne zeitliche Befristung wurden zudem im Rahmen des JStG 2020 die Regelungen des § 7g EStG für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen – die erstmals ab 2020 in Anspruch genommen werden – angepasst. Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich im Betrieb genutzt werden, sodass längerfristige Vermietungen von mehr als 3 Monaten schädlich waren. Zukünftig fallen nun auch vermietete Wirtschaftsgüter – unabhängig von der Vermietungsdauer – in den Anwendungsbereich. Außerdem wurden die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % angehoben und als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR für alle Einkunftsarten festgelegt.

Zur weiteren Unterstützung hat das BMF mit Schreiben vom 15.12.2021 die in R 6.6 EStR geregelten Reinvestitionsfristen für Ersatzbeschaffung oder Reparatur jeweils um 2 Jahre verlängert, wenn die entsprechenden Fristen ansonsten in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen wären.[3]

Sofern die Rücklage in einem nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre, verlängern sich die entsprechenden Fristen um ein Jahr.

[1] Vgl. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] Vgl. Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096.

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