Prof. Dr. Heinz Kußmaul, Dr. Chantal Naumann
2.1 Befreiungen im Zusammenhang mit medizinischem Bedarf
Bei unentgeltlicher Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Pandemie leisteten (insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie Polizei und Feuerwehr), hat das BMF angeordnet, von einer Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bis zum 31.12.2023 abzusehen.
Beabsichtigte der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung in dem vorgenannten Sinne zu verwenden, so waren die Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE ebenfalls befristet bis zum 31.12.2023 abzugsfähig.
2.2 Verlängerung der Fälligkeit bei der Einfuhrumsatzsteuer
Die Einführung des § 21 Abs. 3a UStG ermöglicht eine Verlängerung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats. Hieraus erzielen die Unternehmen einen positiven Liquiditätseffekt. Zudem kann die Verschiebung bei Unternehmen mit Dauerfristverlängerung – wie bereits in einzelnen Nachbarstaaten üblich – dazu führen, dass etwaiges Vorsteuerguthaben zur Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer genutzt werden kann. Die Umsetzung erfolgte zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum.
2.3 Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG
Mit dem StÄndG 2015 wurde zum 1.1.2016 die Vorschrift des § 2b UStG eingeführt, die die frühere Vorschrift aus § 2 Abs. 3 UStG a. F. ersetzt. Sofern eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine entsprechende Optionserklärung abgab, konnte die Altregelung zunächst bis zum 31.12.2020 angewandt werden. Aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergegangenen Mehrarbeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde diese Übergangsregelung gemäß § 27 Abs. 22a UStG a. F. zunächst bis zum 31.12.2022 und nun um weitere 2 Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.
2.4 Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie
Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einem anderen Gastronomiebetrieb verzehrt werden, unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 galt für derartige Speisen aber der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wurde jedoch mittels BMF-Schreiben zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Silvesternacht ausgeführt wurden, weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden war. Hiervon ausgenommen war jedoch weiterhin die Abgabe von Getränken.