BMF, 6.10.2020, III B 1 - Z 8201/19/10001 :005

Durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wurde in § 21 UStG – Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer – ein neuer Absatz 3a eingefügt. Demnach gilt für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird gemäß § 27 Absatz 31 UStG mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können.

Ich bitte, die Regelung nunmehr zu dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen.

Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 21 Abs. 3a

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 984

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