Leitsatz

Aufwendungen für einen Coaching-Kurs können nur bei konkreter beruflicher Veranlassung als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Privat veranlasste Umzugskosten gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung.

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit als Management-Consultant. Bei seinen Werbungskosten machte er u.a. Aufwendungen für einen Coaching-Kurs sowie ein Fachbuch für Bioenergetik geltend. Zudem beantragte er die Berücksichtigung von Umzugskosten und Gutachtenkosten für eine Baubiologin als außergewöhnliche Belastung. Weil das Arbeitszimmer seiner Wohnung nachweislich von Schimmelpilzen befallen war, war er nach entsprechenden Feststellungen in eine neue Wohnung umgezogen und hatte den vermeintlichen Vermieter auf Schadensersatz verklagt.

 

Entscheidung

Die Klage hatte in beiden Punkten keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Gegenstand als Arbeitsmittel anzuerkennen ist oder der privaten Lebensführung dient. Die Coaching-Stunden wurden nach Feststellungen des Finanzgerichts während des Urlaubs des Klägers im Ferienhaus einer Kinder- und Jugendpsychotherapeutin erteilt. Bereits diese Gesichtspunkte ließen das Gericht an einer überwiegend beruflichen Veranlassung der Coaching-Maßnahme zweifeln. Zu der geltend gemachten Fachliteratur (Buch über Bioenergetik) konnte der Kläger offenbar ebenfalls keinen weitergehenden beruflichen Bezug herstellen.

Die Kosten für Schimmelbefall waren nicht als Krankheitskosten einzustufen, weil eine Erkrankung unstreitig (noch) nicht vorlag. Zudem war u.a. zu berücksichtigten, dass privat veranlasste Umzüge grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar sind. Außerdem sind insbesondere die Kosten für die Baubiologin ganz offenbar nur entstanden, um einen Schadensersatzprozess gegen den Vermieter anzustreben. Bei Rechtsverfolgungskosten, z.B. den Kosten eines Zivilprozesses, spricht nach ständiger Rechtsprechung das BFH eine Vermutung gegen deren Zwangsläufigkeit. Weil im Streitfall auch kein existenzieller Kernbereich betroffen war, ist der Steuerpflichtige nach Ansicht des Gerichts ein übliches Risiko eingegangen, dessen Realisierung nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führt.

 

Hinweis

Bereits der amtliche Leitsatz der Entscheidung bestätigt, dass Aufwendungen für einen Coaching-Kurs dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der konkrete berufliche Anlass nachgewiesen wird. Einen solchen Nachweis konnte der Kläger allerdings nicht erbringen. Insbesondere für Führungskräfte sollte es aber "relativ problemlos" möglich sein, die berufliche Veranlassung geeigneter Kurse gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren.

Geht von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, die beseitigt werden muss (z. B. asbesthaltige Außenfassade), sind die Sanierungskosten und die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Schadstoffs außergewöhnliche Belastungen, wenn die Sanierung unerlässlich ist. Die Gesundheitsgefährdung ist nach ständiger Rechtsprechung und nach Ansicht der Finanzverwaltung durch einschlägige Gutachten und ggf. durch ein vor Durchführung der Maßnahme einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachzuweisen (vgl. H 33.1-33.4 Stichwort: Gesundheitsgefährdung EStH). Vor diesem Hintergrund sollte ein Abzug als außergewöhnliche Belastung m.E. dann möglich sein, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung aufgrund eines Schimmelpilzbefalls durch Umzug beseitigt wird. Es wird jedoch maßgebend darauf ankommen, ob die medizinische Notwendigkeit einer solchen Maßnahme ausreichend nachgewiesen werden kann.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 07.03.2008, 5 K 30/07

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