Kommt man bei den o. g. Überlegungen zu dem Ergebnis, dass keine Gesamtheit von Maschinen vorliegt, bedeutet das

  • die Einzelmaschinen können mit den vorhandenen CE-Konformitätserklärungen in Betrieb genommen werden und
  • es wird keine CE-Konformitätserklärung für die gesamte Anlage benötigt.

Die Beschaffenheitsanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung, v. a. §§ 5 bis 9 BetrSichV müssen vom Betreiber aber erfüllt werden.

Zwischenzeitlich liegt eine neuere Version des o. g. Interpretationspapieres zum Begriff "Gesamtheit von Maschinen" vom 5.5.2011 mit dem AZ: IIIb5-39607-3 vor. Inhaltlich hat sich nicht viel geändert. Da die praktische Erfahrung gezeigt hat, dass die produktionstechnischen und sicherheitstechnischen Merkmale bei der Beantwortung der Fragestellung wesentlich sind, wurden die o. g. Kriterien "räumlicher Zusammenhang" und "funktionale Verknüpfung" durch den Begriff "produktionstechnischer Zusammenhang" und die Begriffe "steuerungstechnische Verknüpfung" und "sicherheitstechnische Verknüpfung" durch den Begriff "sicherheitstechnischer Zusammenhang" ersetzt.

 
Praxis-Beispiel

Keine Gesamtheit von Maschinen

Zur Herstellung von Sammelpackungen wird eine Verpackungsmaschine, die PET-Flaschen in Kartons einbringt, mit einer Verschließmaschine kombiniert. Die Verbindung der Teilmaschinen erfolgt durch eine angetriebene Rollenbahn (3. Maschine). Am Einlauf der Verschließmaschine sorgt ein Sensor dafür, dass bei Produktionsstau diese in Halt geht, ein weiterer Sensor an der Rollenbahn schaltet bei Produktionsstau auch diese ab. Ebenso ist der Auslauf der Verpackungsmaschine mit einem Sensor versehen, der diese bei Produktionsstau abschaltet.

  • Räumlicher Zusammenhang: Durch die unmittelbar zusammenhängende Anordnung der 3 Maschinen ist ein räumlicher Zusammenhang gegeben.
  • Funktionale Verknüpfung: Die Maschinen sind zu dem Zweck angeordnet worden, Flaschen in Kartons einzubringen und die Kartons transportfertig zu verschließen. Das Kriterium eines gemeinsamen Produktionsziels ist damit gegeben.
  • Steuerungstechnische Verknüpfung: Die Maschinen sind nicht über eine gemeinsame Steuerung miteinander verbunden. Damit liegt keine steuerungstechnische Verknüpfung vor.
  • Sicherheitstechnische Verknüpfung: Im Rahmen der Risikobeurteilung wurden an den Schnittstellen nur geringe Quetsch- bzw. Einzugsgefährdungen identifiziert, die durch einfache, trennende Schutzeinrichtungen (Verkleidungen) beseitigt werden konnten. Die Risikobeurteilung hat ferner ergeben, dass eine Übertragung von Gefährdungen von einer Maschine auf die nächste Maschine nicht möglich ist. Eine gemeinsame Abschaltung im Notfall ist nicht erforderlich. Im Sinne des BMAS-Interpretationspapiers liegt damit keine sicherheitstechnische Verknüpfung vor.

Ergebnis: Es liegt keine Gesamtheit von Maschinen i. S. von 2006/42/EG vor.

Kann jeweils eine der Fragen aus Abschn. 2.2 bis 2.4 mit "Ja" beantwortet werden, liegt eine funktionale, sicherheitstechnische und steuerungstechnische Verknüpfung vor und man spricht nun von einer "Gesamtheit von Maschinen" i. S. der 2006/42/EG und der Maschinenverordnung.

In diesem Fall sind sicherheitstechnische Maßnahmen in der Verknüpfungskette der Teilmaschinen erforderlich, die das Risiko für die Gesamtanlage auf ein unbedenkliches Maß reduzieren. Da in die Steuerung der Teilmaschinen eingegriffen werden muss, ist in diesem Fall ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und eine neue CE-Konformitätserklärung für die Gesamtanlage auszustellen.

 
Praxis-Tipp

Verantwortlichen für CE-Konformität der Gesamtanlage vertraglich klären

Betreiber sollten in diesem Fall den Auftragnehmer für die Herstellung bzw. Lieferung der größten Anlagenkomponenten beauftragen, zusätzlich zur Lieferung und Inbetriebnahme seiner Teilmaschinen ein CE-Konformitätsbewertungsverfahren für die gesamte Maschinenanlage durchzuführen und diese dem Auftraggeber durch eine entsprechende CE-Konformitätserklärung für die Gesamtanlage nachzuweisen.

Die Verknüpfung reicht dabei vom einfachen Signalaustausch bis zur Einbindung in eine übergeordnete Steuerung. Häufig sind in diesem Fall auch gemeinsam funktionierende abgestimmte NOT-AUS-Verknüpfungen steuerungstechnisch erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Gesamtheit von Maschinen

Zur Herstellung von Sammelpackungen wird eine Verpackungsmaschine, die Bonbontüten in Kartons einbringt, mit einer Verschließmaschine kombiniert. Die Verbindung der Teilmaschinen erfolgt durch eine angetriebene Rollenbahn (3. Maschine). Am Einlauf der Verschließmaschine, in der Mitte der Rollenbahn sowie am Auslauf der Verpackungsmaschine befinden sich Sensoren, die einen Produktionsstau detektieren. Jeder dieser Sensoren bewirkt bei Produktionsstau eine Abschaltung aller 3 Maschinen (Verpackungsmaschine, Rollenbahn und Verschließmaschine).

  • Räumlicher Zusammenhang: Durch die unmittelbar zusammenhängende Anordnung der 3 Maschinen ist ein räumlicher Zusammenhang gegeben.
  • Funktionale Verknüpfung: Die Maschinen sind zu dem Zweck angeordnet worde...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge