Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot des Zusatzes „staatlich geprüfter Betriebswirt” für Steuerberater

 

Leitsatz (redaktionell)

Das BVerfG hat bereits entschieden, daß § 43 Abs. 1 und 2 StBerG den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des BVerfG an Berufsausübungsregelungen zu stellen sind. Gleiches gilt auch für § 43 Abs. 3 StBerG, der die in Absatz 1 und 2 getroffene Regelung ergänzt, indem er nur die Führung akademischer Grade und staatlich verliehener Graduierungen erlaubt. § 43 Abs. 3 StBerG erfasst nicht den Abschluß als „staatlich geprüfter Betriebswirt”. Die Bezeichnung „staatlich geprüfter Betriebswirt” darf von einem Steuerberater daher nicht als Zusatzbezeichnung geführt werden.

 

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; StBerG § 43 Abs. 1-3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 25.08.1988; Aktenzeichen VII R 2/87)

FG Münster (Urteil vom 22.09.1986; Aktenzeichen VII 1981/86 StB)

 

Gründe

Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. Er wehrt sich gegen das Verbot, zusätzlich die Bezeichnung „staatlich geprüfter Betriebswirt” führen zu dürfen. Es handelt sich um den Abschluß einer privaten Wirtschaftsfachschule in der Fachrichtung „allgemeine Betriebswirtschaftslehre”. Die Finanzgerichte haben seine Feststellungsklage abgewiesen. § 43 Abs. 3 StBerG erlaube nur die Führung akademischer Grade oder staatlich verliehener Graduierungen, also Abschlüsse von Hochschul- oder Fachhochschulstudien.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat offensichtlich keine Erfolgsaussicht.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß § 43 Abs. 1 und 2 StBerG den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Berufsausübungsregelungen zu stellen sind (BVerfGE 60, 215 ≪233≫). Gleiches gilt auch für § 43 Abs. 3 StBerG, der die in Absatz 1 und 2 getroffene Regelung ergänzt, indem er nur die Führung akademischer Grade und staatlich verliehener Graduierungen erlaubt.

2. Die Anwendung und Auslegung der Norm obliegt den Fachgerichten und ist durch das Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Es ist nicht ersichtlich, daß die Finanzgerichte die Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 GG verkannt hätten.

Der Bundesfinanzhof hat § 43 Abs. 3 StBerG ausgelegt und dargetan, daß der Abschluß des Beschwerdeführers als „staatlich geprüfter Betriebswirt” nicht von der Vorschrift erfaßt wird. Mit dieser Beurteilung hat er sich einer der beiden Ansichten angeschlossen, die zu der Frage vertreten worden waren, ob die Bezeichnung „staatlich geprüfter Betriebswirt” neben der Bezeichnung „Steuerberater” geführt werden darf (vgl. zum Meinungsstand Kolbeck/Peter/Rawald, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, § 43 Rdnrn. 19 und 31). Eine unrichtige Bewertung der Berufsfreiheit und ihres Schutzbereichs ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen, wonach die Angabe einer rechtsförmlich erworbenen fachlichen Qualifikation als herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen zugelassen werden muß (vgl. zuletzt Beschluß des Ersten Senats vom 4. April 1990 – 1 BvR 750/87 –, NJW 1990, S. 2122 ≪2123≫). Diese Rechtsprechung betrifft Befähigungsnachweise, die über die für den erlernten und ausgeübten Beruf erforderliche Qualifikation hinausgehen (vgl. die Fälle, anhand deren die Rechtsprechung entwickelt wurde: BVerfGE 33, 125 ff. – Facharzt; 57, 121 ff. – Fachanwalt für Verwaltungsrecht; 66, 337 ≪365≫ – Fachanwalt für Steuerrecht). Demgegenüber war im Falle des Beschwerdeführers der Abschluß einer Wirtschaftsfachschule Voraussetzung dafür, daß er den Beruf des Steuerberaters ergreifen konnte. Die Bezeichnung „staatlich geprüfter Betriebswirt” bestätigt also nur Kenntnisse, die er für den Beruf des Steuerberaters ohnehin benötigt. Ihre besondere Erwähnung im Geschäftsverkehr könnte werbewirksam nur dann werden, wenn sie bei Rechtsuchenden den Irrtum erweckte, der Beschwerdeführer verfüge über besondere Kenntnisse. Gerade diesen Irrtum will das Gesetz jedoch ausschließen. Das ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

3. Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Die Gruppe der Fachhochschul- und Hochschulabsolventen unterscheidet sich von der Gruppe der Hauptschüler mit Berufsausbildung und dem Abschluß einer Wirtschaftsfachschule in einer Weise, die die unterschiedliche Regelung ihrer Ausbildungsabschlüsse im Rahmen des § 43 Abs. 3 StBerG rechtfertigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1535754

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