Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterzeichnung der Klageschrift

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß zur ordnungsmäßigen Erhebung der Klage in aller Regel die Klageschrift vom Verfasser eigenhändig unterschrieben sein muß.

 

Normenkette

FGO § 64; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 95 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 18.05.1972; Aktenzeichen V R 1/71; BFHE, 106, 4)

 

Gründe

Ohne Verfassungsverstoß, insbesondere ohne Willkür, ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, daß das Merkmal der Schriftlichkeit i. S. des § 64 Abs. 1 FGO nach den Umständen des konkreten Falles nicht gewahrt sei (vgl. BVerfGE 15, 288 [291]). Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG schließen aus, daß die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung der nach der jeweiligen Prozeßordnung gegebenen formalen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BVerfGE 9, 194 [199 ff.]). Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht gegeben. Für eine willkürliche Verletzung (BVerfGE 3, 359 [364]) einer Vorlagepflicht nach Art. 95 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) liegen keine Anhaltspunkte vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1678995

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