Entscheidungsstichwort (Thema)

Auferlegung einer Missbrauchsgebühr. Nichtberücksichtigung des Existenzminimums im Umsatzsteuerrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Benutzt ein Rechtsanwalt das BVerfG lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz in prozessual zulässiger Weise zu bezeichnen, ist dies als missbräuchlich anzusehen und rechtfertigt eine Missbrauchsgebühr (hier: gegen Beschluß des BFH vom 31. Mai 2001 V B 41/01, BFH/NV 2001, 1615 u.a. wegen Nichtberücksichtigung des Existenzminimums bei der Umsatzsteuer).

 

Normenkette

BVerfGG § 34 Abs. 2, § 93a Abs. 2; UStG §§ 19, 1, 2 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 31.05.2001; Aktenzeichen V B 41/01)

 

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 3.000 DM (in Worten: Dreitausend Deutsche Mark) auferlegt.

 

Gründe

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 3.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen, in der Sache zudem substanzlosen Verfassungsbeschwerde ist als missbräuchlich anzusehen, wenn ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995, 2 BvR 1806/95, NJW 1996, 1273 ≪1274≫). Das ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne indessen Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz in prozessual zulässiger Weise zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.Diese Entscheidung ist unanfechtbar..

 

Fundstellen

UVR 2002, 98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge