Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung der Vollziehung der Ergänzungsabgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß der BFH an der Gültigkeit des Gesetzes über die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer keine ernstlichen Zweifel hatte und diesbezüglich die Aussetzung der Vollziehung ablehnte, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

FGO § 69; ErgAbgG

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 13.02.1969; Aktenzeichen IV B 80/68)

 

Gründe

Der BFH hat in dem Beschluß IV B 80/68 vom 13. Februar 1969 (nicht veröffentlicht) ernstliche Zweifel an der Gültigkeit des Gesetzes über eine Ergänzungsabgabe zur ESt und zur KSt vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I 1967, 1254) verneint.

Bei dem begrenzten Zweck des Aussetzungsverfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO, vorläufigen Rechtsschutz gegenüber Zwangsmaßnahmen der Verwaltung zu gewähren, war dem BFH auch im Interesse einer Beschleunigung des (summarischen) Verfahrens eine eingehende und abschließende Prüfung der gegen die Gültigkeit des Gesetzes erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken verwehrt, um nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 12, 180 [186] für § 251 AO a. F.).

Ein Ermessensmißbrauch des die Aussetzung versagenden Finanzgerichts konnte nur bei hinreichender Evidenz des Verfassungsverstoßes angenommen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1695238

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