Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Normenkette
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 18.04.2018; Aktenzeichen 5 K 2703/12) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15344308 |
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