Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung. Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

 

Normenkette

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 15.04.2020; Aktenzeichen 1 BvR 828/20)

Hessischer VGH (Beschluss vom 14.04.2020; Aktenzeichen 2 B 985/20)

VG Gießen (Beschluss vom 09.04.2020; Aktenzeichen 4 L 1479/20.GI)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.10.2020; Aktenzeichen 1 BvR 828/20)

 

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14276152

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