Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung. Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Normenkette
Verfahrensgang
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 15.04.2020; Aktenzeichen 1 BvR 828/20) |
Hessischer VGH (Beschluss vom 14.04.2020; Aktenzeichen 2 B 985/20) |
VG Gießen (Beschluss vom 09.04.2020; Aktenzeichen 4 L 1479/20.GI) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 14.10.2020; Aktenzeichen 1 BvR 828/20) |
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14276152 |
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