Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit von freiberuflichen Rechtsanwälten

 

Leitsatz (redaktionell)

Arbeitnehmern, die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit leisten, hierfür aber keine Zuschläge erhalten, wird keine Steuerfreiheit gewährt. Nicht anders ist es bei einem freiberuflich tätigen Rechtsanwalt. Er erzielt keine Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge.

 

Normenkette

EStG 1971 § 34a

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 17.11.1977; Aktenzeichen IV R 137/74)

FG München (Urteil vom 25.04.1974; Aktenzeichen I (VI) 147/73 - ESt)

 

Gründe

1. Bei Arbeitnehmern sind nur die über den Regellohn hinausgehenden Zuschläge für effektiv geleistete Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit in bestimmter Höhe steuerfrei. Arbeitnehmern, die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit leisten, hierfür aber keine Zuschläge erhalten, wird keine Steuerfreiheit gewährt. Nicht anders ist es bei einem freiberuflich tätigen Rechtsanwalt. Er erzielt keine Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge. Selbst dann, wenn Rechtsanwälte Arbeitnehmern gleichzustellen wären, könnten sie sich auf die Steuerfreiheit des § 34a EStG 1971 nicht berufen.

2. Die Einwendungen gegen die Ergänzungsabgabe und den Stabilitätszuschlag für 1973 sind nicht stichhaltig.

3. Gegen die Beschwerdeführer ist eine Gebühr nach § 34 Abs. 5 BVerfGG in Höhe von 100 DM festgesetzt worden, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Mißbrauch darstellt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621147

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