(1) 1Die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten, Beistand, Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalt (§ 52) zusteht, wird auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 2Getilgte Beträge sind abzusetzen.

 

(2)[1] 1Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. 2Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. 3Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten sinngemäß. 4Das Verfahren ist gebührenfrei. 5Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren über den Antrag keine Gebühr.

Bis 31.12.2001:

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten sinngemäß. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren über den Antrag keine Gebühr.

 

(3) 1Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. 2Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten sinngemäß.

 

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, so ist das Verfahren auszusetzen bis das Gericht (§§ 9, 10, 113 a Abs. 1) hierüber entschieden hat.

 

(5) 1Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. 2Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, so ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

 

(6) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden.

 

(7)[2] Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

Bis 31.12.2001:

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung unterbrochen.

 

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Rahmengebühren.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG). Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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