Ein Bestandteil der energetischen Maßnahmen sind auch die E-Autos. Bekanntlich benötigt ein E-Auto eine Ladestation. Die Anschaffungskosten auch von unternehmerisch genutzten E-Autos wird bereits gefördert. Mit diesem Programm fördert die KfW-Bank mit einem Zuschuss die Errichtung von Ladestationen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen von Unternehmen (Flottenfahrzeuge) und deren Beschäftigten.

4.1 Wer kann die Förderung erhalten?

Unternehmen in Deutschland

Folgende Unternehmen und Einrichtungen können Anträge stellen:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
  • kommunale Unternehmen
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Einzelunternehmer
  • Freiberufler
 
Hinweis

Kommunale Körperschaften

Kommunale Körperschaften, deren unselbstständige Eigenbetriebe und Zweckverbände können ihren Antrag über das KfW-Programm 439 stellen.

Mieter/Pächter

Mieter und Pächter können ebenfalls gefördert werden. Es wird aber empfohlen, eine Einverständniserklärung durch den Eigentümer der Fläche vor Antragstellung einzuholen. Mieter und Pächter können Anträge ausschließlich für Vorhaben an ihrem Miet- bzw. Pachtobjekt stellen, sofern dieses die Fördervoraussetzungen erfüllt.

Fällt das Unternehmen unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss, ist eine Förderung nicht möglich.

4.2 Was wird gefördert?

Fabrikneu

Mit diesem Programm wird der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen Ladestation gefördert. Hierzu gehört auch der elektrische Anschluss (Netzanschluss und Batteriespeicher) sowie die damit verbundenen notwendigen Nebenarbeiten an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen des Unternehmens. Die Stellplätze müssen sich in Deutschland befinden. Es werden folgende Aufwendungen gefördert:

  • Ladestation
  • Energiemanagementsystem bzw. Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen
  • elektrischer Anschluss und Batteriespeichersystem
  • notwendige Elektroinstallationsarbeiten wie beispielsweise Erd- und Pflasterarbeiten
  • notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude
  • notwendige Ertüchtigungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation

Die Umsatzsteuer wird mitgefördert, wenn der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 
Achtung

Ausschließlich fürs Unternehmen

Die Ladestation darf ausschließlich für das Aufladen unternehmenseigener, elektrisch betriebener Flottenfahrzeuge, Carsharing-Fahrzeuge und der elektrisch betriebenen Fahrzeuge der Arbeitnehmer des Unternehmens genutzt werden.

Ist die Ladestation öffentlich zugänglicher Ladestationen an einem Wohngebäude oder Ferienobjekten errichtet worden, ist eine Förderung nicht möglich. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer des Wohngebäudes oder des Ferienobjekts ein Beschäftigter oder Gesellschafter des Unternehmens ist.

4.3 Was wird als Ladepunkt und Ladestation angesehen?

Wallbox, Ladesäulen

Als Ladestation wird eine stationäre Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge angesehen. Dabei kann sie aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen (z. B. Wallboxen, Ladesäulen). An einem Ladepunkt kann zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden.

Nachstehende allgemeine Anforderungen werden an eine Ladestation gestellt:

  • An der Ladestationen dürfen nur Elektrofahrzeuge gemäß § 2 Nr. 2 und 3 EMoG eines Unternehmens (auch deren Arbeitnehmer) aufgeladen werden.
  • Die Ladestation muss an einem Unternehmensstandort in Deutschland errichtet werden.
  • Die Ladestation darf nicht öffentlich zugänglich sein.
  • Die Ladestation kann aus mehreren Ladepunkten bestehen. Sie darf bis zu 22 KW Ladeleistung pro Ladepunkt aufweisen.
  • Die Ladestation darf nicht mittels eines CEE-Steckers an der Stromversorgung angeschlossen werden.
  • Die Einstellung der Ladeleistung darf nur von autorisiertem Fachpersonal vorgenommen werden.
  • Der Baumaßnahmen sind von Fachunternehmen vorzunehmen.
 
Hinweis

6-Jahre-Frist

Eine geförderte Ladestation muss mindestens 6 Jahre dem Förderzweck nach im Unternehmen genutzt werden. Bei einer Nutzungsänderung innerhalb des 6-jährigen Zeitraums ist die KfW berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern.

Auf der Webseite der KfW-Bank ist eine Liste der förderfähigen Ladestationen gespeichert (www.kfw.de/441-ladestation). Alle in dieser Liste aufgeführten Ladestationen erfüllen die technischen Anforderungen. Soll eine Förderung für eine Ladestation beantragt werden, die nicht auf der Liste der KfW-Bank steht, muss diese die technischen Mindestvoraussetzungen erfüllen.

4.4 Wie wird gefördert?

Bis zu 45.000 EUR

Gefördert wird mit einem Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme. Die Höhe des Zuschusses beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtkosten, max. 900 EUR pro Ladepunkt. Die Gesamtkosten des Vorhabens müssen mindestens 1.285,71 EUR betragen. Je Unternehmensstandort können insgesamt max. 45.000 EUR bezuschusst werden. Sind an einem Unternehmensstandort mehrere Unternehmen ansässig (Konzern), gilt der maximale Zuschussbetrag je Investitionsadresse und Unternehmen.

4.5 Antragstellung

Elektro...

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